Per Urteil lustvoller Sex

19. Juli 2016
von Philipp Scheffbuch
in
zutritt

„Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet. Deshalb muss der Partner, dem es nicht gelingt, Befriedigung im Verkehr zu finden, aber auch nicht, die Gewährung des Beischlafs als ein Opfer zu bejahen, das er den legitimen Wünschen des anderen um der Erhaltung der seelischen Gemeinschaft willen bringt, jedenfalls darauf verzichten, seine persönlichen Gefühle in verletzender Form auszusprechen.“ Soweit ein wortwörtliches Urteil des Bundesgerichtshofes 1966.
Die Vorgeschichte: Der klagende Ehemann gab an, „die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden. Sie habe ihm erklärt, sie empfinde nichts beim Geschlechtsverkehr und sei imstande, dabei Zeitung zu lesen; er möge sich selber befriedigen.“
Der Bundesgerichtshof stellte 1966 klar, die Ehefrau muss dem Ehemann – egal was sie selbst dabei empfindet – Lust und Anregung vorspielen. Heute kümmert sich der Gesetzgeber, dass ein Nein ein Nein ist. Damals sollte ein Nein ein lustvolles Ja sein, so wollten es die höchsten Richter in der jungen Bundesrepublik.
Gruseliger Nebeneffekt: Wer heute um die 50 Jahre alt ist, darf zumindest vermuten, dass es extrem lustvoll zugegangen ist bei der eigenen Zeugung.

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